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   OLG Schleswig, 26.07.2019 - 1 OLG 4 Ss 52/19   

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https://dejure.org/2019,93151
OLG Schleswig, 26.07.2019 - 1 OLG 4 Ss 52/19 (https://dejure.org/2019,93151)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.07.2019 - 1 OLG 4 Ss 52/19 (https://dejure.org/2019,93151)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. Juli 2019 - 1 OLG 4 Ss 52/19 (https://dejure.org/2019,93151)
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  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Protokollierung; Beruhensprüfung bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.07.2019 - 1 OLG 4 Ss 52/19
    Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 18. Juni 2019 u. a. ausgeführt: "...Selbst wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht die maßgebend auf die Kausalität abstellende Beruhensprüfungung bei Verstößen gegen § 243 Abs. 4 StPO um normative Gesichtspunkte ergänzen wollte (vgl. BVerG, Beschl. v. 15.1.2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170), wäre hier ein Fall gegeben, der die Wertung rechtfertigt, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht beruht.
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.07.2019 - 1 OLG 4 Ss 52/19
    Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn der Frage nach der Geständnisbereitschaft die Nennung einer Strafobergrenze folgt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 ­ 3 StR 470/14, Rn. 12, juris, abgedruckt in NStZ 2016, 221).
  • BGH, 29.09.2015 - 3 StR 310/15

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (Anregung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.07.2019 - 1 OLG 4 Ss 52/19
    Insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht hängt die Entscheidung über das Beruhen stark von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 ­ 3 StR 310/15, Abs. 17, juris m. w. Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 05.07.2018 - 5 StR 180/18

    Mitteilungs- und Informationspflichten bei verständigungsbezogenen Gesprächen

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.07.2019 - 1 OLG 4 Ss 52/19
    Nicht entscheidend ist, ob wie hier der Vorschlag der Vorsitzenden mit der Kammer vorberaten oder mit der Staatsanwaltschaft erörtert wurde, denn die Mitteilungspflicht besteht unabhängig davon (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 ­ 5 StR 180/18, NStZ-RR 2018, 355).
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